Neuigkeiten-Archiv: Gemeinde Wäschenbeuren

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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  • Betriebssystem und dessen Oberfläche
  • Sprache und Version der Browsersoftware
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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privacy@outdooractive.com

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Wasserzähler
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch Personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mailadresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
 
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer Https-Verschlüsslung.
Erhobene Daten

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wäschenbeuren
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Satzungsänderung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten

Artikel vom 18.07.2017
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten vom 01.06.2017 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 01.06.2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten beschlossen:§ 1 § 3 erhält folgende Fassung:   § 3 Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühr in einer Regelgruppe beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:92,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind71,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern46,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern16,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern (2) Die Benutzungsgebühr in einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten mit 6 Stunden Betreuung vormittags beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:99,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind76,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern50,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern17,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern (3) Die Benutzungsgebühr in einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten mit 7 Stunden Betreuung vormittags beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:116,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind89,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern58,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern20,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern (4) Die Benutzungsgebühr in einer Ganztages(teil)gruppe beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:233,50 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind212,50 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern187,50 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern157,50 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr KindernIn den Benutzungsgebühren sind anteilig Kosten für ein Mittagessen von Montag bis Donnerstag in Höhe von monatlich 43,50 € enthalten. (5) Die Benutzungsgebühr in einer Kinderkrippe in einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten mit 6 Stunden Betreuung vormittags beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:280,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind208,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern140,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern56,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern (6) Für Kinder unter 3 Jahren wird ein Zuschlag von 100 % auf die Benutzungsgebühr ohne Essensanteil nach Absätzen 1 - 4 erhoben. (7) Als Kinder gelten alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. (8) Soweit sich Änderungen in den Gebührenbemessungsgrundlagen der Abs. 1 bis 5 ergeben, erfolgt eine Gebührenänderung ab 15. eines Monats oder zu Beginn des folgenden Kalendermonates. Die Gebührenänderung erfolgt frühestens ab Beginn des nächsten Änderungstermins, der der Mitteilung der Änderung der Gebührenbemessungsgrundlagen folgt.  (9) Erfolgt die Aufnahme vor dem 15. eines Monats, so wird der volle Gebührensatz erhoben. Bei einer Aufnahme ab dem 15. eines Monats wird die Hälfte des Gebührensatzes erhoben.  (10) Die Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Gebührenbemessungsgrundlage obliegt dem Gebührenschuldner. § 2 Inkrafttreten  Diese Satzung tritt am 01.09.2017 in Kraft  Wäschenbeuren, den 01.06.2017Gez.Karl Vesenmaier                                                                               Bürgermeister  Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemOEine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich­nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.