Bundesmeldegesetz – Neues Melderecht ab November 2015
Bitte unbedingt beachten:Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus!Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Wesentliche Neuerungen für Sie zusammengefasst:· Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen zur Erfüllung der Meldepflicht gewährt, in diesem Zusammenhang muss die Wohnungsgeberbestätigung dem Bürgerbüro vorgelegt werden. Den Ein- bzw. Auszug muss der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsgeber den Mieterinnen und Mietern schriftlich bestätigen. · Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zuständig ist, eine Abmeldung am Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich. · Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. · Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Fragen rund um die Meldepflicht beantworten wir Ihnen gerne unter 92655-0 oder 92655-11.Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten ist auch weiterhin möglichWie bereits bisher, steht es den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig frei, gegen die Übermittlung bestimmter Daten an verschiedene Institutionen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf. Im Einzelnen kann gegen folgende Datenübermittlungen beim Einwohnermeldeamt Widerspruch eingelegt werden:- Gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen zu Zwecken der Wahlwerbung.- Gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - Gegen die Übermittlung von Daten volljähriger Einwohner an Adressbuchverlage.- Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke der Kirchensteuererhebung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. - Gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zwecken der Nachwuchswerbung für den freiwilligen Wehrdienst.