Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Heubeund IV“ Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 18.10.2018 den Bebauungsplan „Heubeund IV“ in der Fassung vom 07.06./13.09.2018 als Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Göppingen war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wird und in diesem keine Geltung des Entwicklungsgebots besteht. Stattdessen ist der Flächennutzungsplan im Rahmen der Berichtigung anzupassen. Satzung vom 18.10.2018über die Aufstellung des Bebauungsplans „Heubeund IV“ und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften.§ 1 Räumlicher GeltungsbereichDer räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§ 2 Abs.1 BauGB). § 2 Bestandteile des BebauungsplansDer Bebauungsplan „Heubeund IV“ besteht aus:(1) Dem zeichnerischen Teil vom 07.06.2018/13.09.2018, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH(2) Dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 07.06.2018/13.09.2018, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH(3) Der Begründung vom 07.06.2018/13.09.2018, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH(4) Dem Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls gem. §§ 13a + 13b BauGB für die nach § 1 Abs.6 Nr.7b BauGB genannten Schutzgüter“ vom 24.05.2018 mit Ergänzung, gefertigt von Dipl.-Ing. (FH) Klaus Saur§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.§ 4 InkrafttretenDie Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs.3 BauGB). Durch den Satzungsbeschluss betroffene GebieteDer Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 1931, 1938, 2627/2, 2627/3, 2627/4, 2627/6, 2627/7, 2627/8 und 2700. Die Flurstücke Nr. 1861 (Weg), 1879 (Straße Welkartswiesen), 1880 (Weg), 1903 (Bergstraße), 2615/5 (Straße Albblick), 2615/12, 2615/13, 2615/14, 2622/1, 2623/1, 2624/1, 2625, 2626/1, 2627 und 2627/5 befinden sich teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereichs.Die Abgrenzung ist folgendem Plan zu entnehmen. - In der folgenden Skizze ist der Geltungsbereich umrandet und markiert. Maßgeblich ist jedoch der zeichnerische Teil vom 07.06.2018/13.09.2018Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs vom 07.06.2018 / 13.09.2018 Hinweise zum SatzungsbeschlussDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung können im Rathaus Wäschenbeuren, Manfred-Wörner-Platz 1, während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan, bestehend aus den o.g. Unterlagen, im Internet auf der Homepage der Gemeinde (www.waeschenbeuren.de) eingestellt und einsehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht, von der Angabe welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird.Nach § 215 Abs.1 Satz1 BauGB werden unbeachtlich:(1) Eine nach § 214 Abs.1 Satz1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften(2) Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und(3) Nach § 214 Abs.3 Satz2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz1 BauGB gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind. Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,(2) Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr.2 Gemeindeordnung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen. Außerdem wird hingewiesen:(1) Nach § 44 Abs.3 Satz1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.(2) Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Abs.3 Satz1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Wäschenbeuren, den 19.10.2018K. Vesenmaier, Bürgermeister